Petra Hammesfahr  
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Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?


Durch seinen Eid ist der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gebunden, seine Sachverständigenaufgabe jederzeit verantwortungsvoll zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.


"Sachverständiger“ darf sich jeder nennen, denn dieser Begriff ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt.

In Abgrenzung dazu geschieht die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nur durch einen hoheitlichen Akt, mit dem Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. Industrie- und Handelskammern betraut sind.
Die rechtlich geschützte Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (ö.b.u.v. SV) darf nur führen, wer in einem Überprüfungsverfahren seine persönliche Eignung sowie seine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bestellung nachgewiesen hat.
Der ö.b.u.v. Sachverständige ist durch seinen Eid dazu verpflichtet, seine Aufgaben als Gutachter gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei zu erfüllen. Er unterliegt dabei einer strafbewehrten Schweigepflicht.
Durch einen umfangreichen Pflichtenkatalog, dem der ö.b.u.v. Sachverständige während seiner Bestellung unterliegt, garantiert und überwacht die Bestellungsbehörde, dass nur vertrauenswürdige und integere Experten auf ihrem Gebiet dieses Qualitätssiegel führen.

 


Bedeutung der öffentlichen Bestellung:

Der öffentlich bestellte Sachverständige wird aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor seiner Bestellung auf seine persönliche und fachliche Eignung zum Sachverständigen hin überprüft. Die öffentliche Bestellung soll somit Publikum, Behörden und Gerichten ermöglichen, sich solcher Personen als Sachverständiger zu bedienen, die auf Grund behördlicher Überprüfung die Gewähr für Zuverlässigkeit und besonderer Sachkunde bieten und damit für bestimmte Sachgebiete als unparteiische Gutachter besonders geeignet sind.

Der Gesetzgeber hat ihnen daher auch eine hervorgehobene Stellung eingeräumt. Mit der öffentlichen Bestellung wird dem Sachverständigen eine besondere Qualifikation auf einem bestimmten Sachgebiet zuerkannt, die seinen Aussagen einen erhöhten Stellenwert verleiht.

Nur sie können nach ihrer Bestellung auf ihrem Spezialgebiet sowohl vor Gerichten als auch im privaten Bereich als öffentlich bestellte Sachverständige tätig werden. Den nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die Führung dieser oder einer verwechselbaren Bezeichnung sowohl strafrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich untersagt. Die öffentl. bestellten Sachverständigen haben aufgrund ihrer vor der Bestellung nachgewiesenen persönlichen und fachlichen Eignung zur Gutachtenerstattung in einigen Sachbereichen besondere Prüf- und Gutachterzuständigkeiten. Von den Gerichten sollten sie, wenn die Beantwortung des Beweisthemas in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, anderen Sachverständigen vorgezogen werden (§ 404 ZPO).

Der Gesetzgeber hat die Bestellungszuständigkeit überwiegend in die Hand der Industrie- und Handelskammern (sowie Handwerkskammern und Architektenkammern) gelegt. Diese haben als Satzung so genannte Mustersachverständigenverordnungen als einzuhaltender Pflichtenkatalog erlassen. Der sich hieraus ergebende Pflichtenkreis des öffentlich bestellten Sachverständigen in Verbindung mit seiner nachgewiesenen persönlichen und fachlichen Eignung zur Gutachtenerstattung ist der Hauptgrund dafür, dass die öffentlich bestellten Sachverständigen in der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen genießen. Ursächlich hierfür ist vor allem die den öffentlich bestellten Sachverständigen obliegende strikte Einhaltung von Objektivität und Neutralität.

Die öffentl. bestellt. u. vereidigten Sachverständigen sind aufgrund des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und werden hierauf vereidigt. Damit unterliegen sie - ohne Amtsträger zu sein - den verschärften Amtsdelikten des Strafgesetzbuches. Sie sind damit auf die gewissenhafte Erfüllung der Schweigepflicht verpflichtet, dessen Verletzung nach § 203 StGB für den öffentlichen bestellten Sachverständigen strafbar ist.

Die öffentl. bestellten Sachverständigen unterliegen einer Regelüberwachung durch die IHK`s in dem Sinne, dass sie die Erfüllung ihrer Fortbildungs- und Erfahrungsaustauschpflichten nachweisen und zur Auskunftserteilung gegenüber den IHK`s verpflichtet sind. Bei Verstößen gegen den Pflichtenkatalog kann die öffentl. Bestellung widerrufen werden.
 


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